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Absturzsichernde Verglasungen

Unter absturzsichernden Verglasungen versteht man Verglasungen, die verhindern sollen, dass Personen auf eine tieferliegende Ebene stürzen. Beim Anprall soll die Verletzungsgefahr gering sein. Weiterhin darf der unterhalb liegende Verkehrsraum nicht durch Bruchstücke gefährdet werden. Zu den absturzsichernden Verglasungen gehören z.B. Brüstungen oder Treppengeländer aus Glas sowie bodentiefe Verglasungen.

In der Regel enthält ein Glasaufbau, der absturzsichernd ist, ein Verbund-Sicherheitsglas, das aufgrund der eingesetzten Folie ein günstiges Bruchverhalten aufweist. Neben dem Glasaufbau ist auch die Lagerung der Scheiben bei einer absturzsichernden Verglasung entscheidend. Absturzsichernde Verglasungen müssen in der Lage sein, sowohl stoßartige Einwirkungen (Anprall) als auch statische Einwirkungen (Wind, Holmlasten) sicher abzutragen. Dies bedeutet immer, dass zwei Nachweise zu führen sind: ein dynamischer (Pendelschlagversuch bzw. alternativ durch Berechnung) und ein statischer Nachweis (rechnerisch).

Bauaufsichtlicher Rahmen

Absturzsichernde Verglasungen werden nach DIN 18008-4 ausgeführt. Sofern eine Konstruktion von den dortigen Regelungen wesentlich abweicht, erteilt das DIBt allgemeine Bauartgenehmigungen.

Sofern für die in dieser Bauart verwendeten Produkte keine harmonisierten europäischen Produktnormen vorliegen, werden allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen erteilt. Für diese Produkte können auch Europäische Technische Bewertungen (ETA) ausgestellt werden.

Bitte beachten Sie zudem die einschlägigen Landesvorschriften entsprechend der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB), Teil A 1.2.7.

EAD 090040-00-0404 Cantilevered structural glass railing/balustrade (21 Seiten ) Stand: März 2016; Decision (EU) 2022/381; Einseitig eingespannte Brüstungsverglasungen; EOTA

Technische Regeln für die Verwendung von absturzsichernden Verglasungen (TRAV); Januar 2003: Dieses Dokument ist durch DIN 18008 Teil 4 abgelöst worden.

Nationales Verfahren

Für die Erteilung einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung (abZ) oder allgemeinen Bauartgenehmigung (aBG) ist ein Antrag beim DIBt erforderlich (vgl. §§ 16a Abs. 2 und 18 Abs. 2 und 4 MBO). Das gilt auch für die Änderung, Ergänzung oder Verlängerung einer bestehenden Zulassung oder einer bestehenden Bauartgenehmigung.

Der Antrag kann formlos gestellt werden. Benötigt werden folgende Angaben: Name und Adresse des Antragstellers, Beschreibung des Bauprodukts/der Bauart und des Verwendungs- bzw. Anwendungsbereichs, Ziel des Antrags (Neuzulassung oder Änderung/Ergänzung/Verlängerung einer Zulassung).

Gerne können Sie unsere Antragsmuster nutzen.

Europäische Technische Bewertung

Um das ETA-Verfahren einzuleiten, füllen Sie bitte das nachfolgende Formblatt aus. Bitte beachten Sie, dass das Verfahren, einschließlich der Fristen, erst zu laufen beginnt, wenn ein vollständiges technisches Dossier vorliegt. Für die Zusammenstellung der hierfür benötigten Angaben sind wir auf Ihre Mitarbeit angewiesen. Wir freuen uns auf die Zusammenarbeit.